Pädagogium SchwerinPädagogium Schwerin

Hausordnung Pädagogium Schwerin/Europaschule

Gymnasium mit Grundschule und schulartunabhägiger Orientierungsstufe

in freier Trägerschaft

Staatlich anerkannte Ersatzschule

 

Geltungsbereiche

  1. Grundschule         a) Schulgebäude
  2. Sekundarstufe I    b) Schulgelände
  3. Sekundarstufe II   c) weitere Lernorte
  4. Hort
  5. Musikschule

Allgemeine Grundsätze

Diese Hausordnung soll Voraussetzung für ein Schulklima sein, das erfolgreiches Lernen und Arbeiten an unserer Einrichtung ermöglicht. Dafür gilt es, bestimmte Werte, Normen und Regeln aufzustellen, die für alle am Schulleben beteiligten Personen verbindlich sind. Rücksichtnahme, Verständnis, Toleranz, gegenseitige Hilfe und Achtung sind Grundvoraussetzungen für ein Zusammenleben in unserer Schule. Jeder an unserer Schule hat Anspruch darauf, dass

  • seine Würde nicht verletzt wird,
  • er körperlich nicht verletzt wird,
  • er seine persönlichen Aufgaben ungestört erfüllen kann,
  • er sich in hygienischer Umgebung aufhalten kann,
  • sein eigenes und das Eigentum der Schule geschont wird.

Die Schule ist ein Ort, an dem viele unterschiedliche Personen mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen zusammentreffen und gemeinsam arbeiten. Die Schulleitung ist bestrebt, jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine angenehme und sichere Umgebung zu bieten, in der er oder sie die Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung hat.
Aus diesem Grund bezieht die Schule eine „Null-Toleranz-Position“ gegenüber jeglicher Störung dieser sicheren Lernumgebung, insbesondere gegenüber Straftaten, die auf dem Schulgelände begangen werden.

 

Gewaltfreie Schule:

1. Gefährliche Gegenstände dürfen auf dem Schulgelände nicht mitgeführt werden.


Gefährliche Gegenstände sind solche, die nach ihrer Art und Beschaffenheit darauf angelegt sind, anderen Menschen schweren Schaden zuzufügen. Dazu zählen insbesondere:
· Messer oder andere Werkzeuge (außer zu Unterrichtszwecken benötigt)
· Reizstoffsprühgeräte aller Art
· Elektroimpulsgeräte
· Schlagstöcke, Baseballschläger oder ähnliche Gegenstände
· verbotene Gegenstände nach Anlage 2 zu §2 WaffG (sog. Waffenliste)

2. Jeder Lehrbeauftragte und  jeder Erzieher hat das Recht, die mitgeführten Taschen und sonstige mitgeführte Gegenstände wie z.B. Kleidung der Schülerin oder des Schülers bei begründetem Verdacht auf mitgeführte Gegenstände, die nach      dieser Hausordnung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet sind, zu durchsuchen und die nach dieser Hausordnung verbotenen Gegenstände bei Auffinden an sich zu nehmen.

Gegenstände, die nicht nach der Waffenliste als „verboten zum Umgang“ definiert sind, können durch einen Erziehungsberechtigten oder eine andere autorisierte Person im Sekretariat abgeholt werden.
Gegenstände, die nach der Waffenliste als „verboten zum Umgang“ definiert sind, werden der Polizei übergeben. Eine Strafanzeige wird in jedem Fall gefertigt.

Unter anderem werden in den folgenden Fällen, die auch strafrechtlich im zivilen Leben verfolgt werden können, grundsätzlich von Seiten der Schule Ordnungsmaßnahmen veranlasst und ggf. Strafanzeige erstattet:
· Körperliche Gewalt mit Vorsatz und Verletzungsfolge
· Mobbing –Verleumdung
· mutwillige Sachbeschädigung – Vandalismus
· Diebstahl
· Fälschung
· Drogen
· Drohung und Erpressung
· Beleidigung gegenüber dem Schulpersonal


3. Gesetzlich zugelassene Reizstoffsprühgeräte, die zum eigenen Schutz auf dem Schulweg mitgeführt werden, müssen unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes im persönlichen Spind der Schülerin oder des Schülers deponiert werden und dürfen von dort erst unmittelbar vor Verlassen des Schulgebäudes wieder entnommen werden.

Ein Verstoß gegen die Ziffern 1 – 3 der Hausordnung/ Schulordnung kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls bis zum Schulverweis der Schülerin oder des Schülers führen. Eine vorherige Abmahnung muss nicht erfolgen.
 

Aufenthalt vor und nach dem Unterricht

Der Unterricht beginnt um 8.00 Uhr, individuelle Förderzeiten bereits um 7.30 Uhr, und endet je nach Schulart und Klassenstufe zwischen 12.50 Uhr und 16.30 Uhr. Der Hort ist vor dem Unterricht ab 6.00 Uhr und nach dem Unterricht bis 17.30 Uhr für die Schüler des Grundschulbereiches  geöffnet.
Hortkinder, die vor 7.50 Uhr zur Schule kommen, halten sich vor Unterrichtsbeginn in den Räumlichkeiten des Hortes auf; Hortkinder, die ab 7.50 Uhr erscheinen, im beaufsichtigten Atrium bzw. im Klassenraum. Als Hortkinder gelten Schüler, für welche neben dem Schulvertrag ein gültiger Betreuungsvertrag des Hortes vorliegt. Alle anderen Schüler halten sich ab 7.30 Uhr im Atrium  bzw. im Klassenraum auf.
Nach Unterrichtsende werden die Hortkinder direkt vom Hortpersonal übernommen. Ihnen stehen der Hortspielplatz und die Räumlichkeiten des Hortes zur Verfügung. Grundschüler ohne Hortvertrag, die nach Unterrichtsende nicht allein nach Hause gehen, warten im Essenbereich des Atriums auf ihre zeitnahe Abholung. Für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 kann eine gesonderte Betreuung am Nachmittag im Bedarfsfall über unseren Hort gesichert werden. Alle anderen Schüler können sich bis zum Ende der letzten Unterrichtsstunde auf dem Schulgelände aufhalten. 17.00 Uhr wird das Schulgebäude abgeschlossen.

Unterricht/ Lehrveranstaltungen

Alle am Unterricht/ an Lehrveranstaltungen beteiligten Personen haben einen pünktlichen Beginn und Schluss zu gewährleisten. Ist eine Klasse 10 Minuten nach Beginn der Lehrveranstaltung noch ohne Lehrer, so verständigt ein Schüler den Schulleiter, den stellvertretenden Schulleiter bzw. eine andere Lehrkraft. Die Mitteilung an das Sekretariat ist nur für Schüler der Grundschule ausreichend. Hier übernimmt die Sekretärin die Weiterleitung der Information.
Wer wiederholt und ohne akzeptable Begründung zu spät erscheint bzw. den Unterricht versäumt, missachtet die durch Rechtsvorschriften festgelegte Schulpflicht und muss mit entsprechenden Maßnahmen rechnen (insbesondere Anrechnen von Fehlstunden). Die Eltern nicht volljähriger Schüler werden über dieses Fehlverhalten informiert.
„Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von 4 Wochen  insgesamt 10 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine  wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten.“ (Schulgesetz M-V, § 56)
Gemäß Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen kann eine Befreiung/ Beurlaubung vom Unterricht in wichtigen Fällen auf schriftlichen Antrag der Eltern bzw. des volljährigen Schülers erfolgen.

Über
- Einzelstunden entscheidet der Fachlehrer bzw. Tutor,
- Beurlaubungen von bis zu drei Tagen entscheidet der Klassenlehrer bzw. Tutor,
-  den Zeitraum hinaus entscheidet der Schulleiter, gegebenenfalls sind Entscheidungen des Bildungsministeriums einzuholen (z.B. bei geplantem Schulbesuch im Ausland).


Im Krankheitsfall sind Schüler bis zum vollendeten  18. Lebensjahr durch die Eltern noch am selben Tag  abzumelden. Volljährige Schüler können die Abmeldung selbst vornehmen. Die schriftliche Bestätigung der Eltern zum Fernbleiben vom Unterricht bzw. ein ärztliches  Attest erhält der Klassenlehrer bzw. Tutor spätestens drei Tage nach Wiedererscheinen in der Schule. Im Zweifelsfall kann durch den Klassenlehrer/ Tutor eine ärztliche Bescheinigung angefordert werden.
Jeder Schüler und Lehrer ist verpflichtet, sich am Morgen und vor Verlassen des Schulgebäudes über den Vertretungsplan zu informieren. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind die Schüler der flexiblen Eingangsstufe.
Das Essen ist im Unterricht nicht gestattet, Trinken ist ausdrücklich erwünscht. Ausnahmen bilden die naturwissenschaftlichen Fachräume. Für diese gelten Sonderregelungen.

Pausenordnung

Im Tagesablauf sind zwei große Pausen vorgesehen, in denen die Schüler der Klassen 1-6  ihren Klassenraum verlassen müssen, um sich auf dem Schulhof aufzuhalten, das Mittagessen einzunehmen oder individuelle Förderangebote  zu nutzen. Die Schüler der Klassenstufen 7-12 dürfen sich auch während der großen Pausen in ihrem Klassenraum aufhalten, sofern das  Pausenverhalten keine Einschränkungen nötig macht.
Ausnahmen ergeben sich bei bestimmten Witterungsbedingungen.
Die Schüler der Grundschule halten sich während der ersten großen Pause auf dem Hortspielplatz auf. Für ältere Schüler ist das Betreten des Hortspielplatzes untersagt.
Muss der Raum gewechselt werden, sind die Pausenzeiten für diesen Wechsel zu nutzen.
Das Betreten der Fachräume, der Turnhalle und der Bibliothek ist nur mit Erlaubnis der Lehrkräfte gestattet.
Das Schulgelände darf von Schülern der Grundschule und der Orientierungsstufe während des Unterrichtstages aus versicherungsrechtlichen Gründen und Gründen der Aufsichtspflicht nur zum Zweck des Aufsuchens der Turnhalle verlassen werden.
Für Schüler der Sekundarstufe I gilt dies ebenso, es sei denn, es liegt eine schriftliche Erlaubnis der Eltern ab der Jahrgangsstufe 9  für den Fall von Freistunden und Pausenzeiten vor. Für diesen Zeitraum übernimmt die Schule keine Aufsichtspflicht.
Schüler der  Klassenstufen 11/12 dürfen das Schulgelände während des Unterrichtstages in Freistunden und großen Pausen verlassen. Die Aufsichtspflicht der Schule wird für diese Zeiten aufgehoben. Sofern Eltern mit dieser Regelung für ihre noch nicht volljährigen Kinder nicht einverstanden sind, zeigen sie diesen Sachverhalt bitte schriftlich an.
Alle Schüler bewegen sich auf dem Schulgelände/ im Schulgebäude so, dass sie sich und ihre Mitschüler nicht gefährden. Schneeballwerfen ist auf dem Schulgelände verboten.
Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände/ im gesamten Schulgebäude untersagt. Lehrkräfte, Angestellte und erwachsene Schüler, die das Schulgelände zwecks Raucherpause verlassen, müssen sich außerhalb der Sichtweite der Schule aufhalten.
Den Anweisungen der Lehrkräfte und des Hortpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

Ordnung und Sauberkeit

Jeder Schüler und jede Lehrkraft ist mitverantwortlich dafür, dass die notwendige Sauberkeit und Ordnung im gesamten Schulbereich- innen und außen- gewahrt bleibt.
Für  Abfälle werden die entsprechend dafür vorgesehenen Behälter genutzt. Die Ordnungsschüler versehen folgende Pflichten:

  • Säubern der Tafel
  • Achten auf sparsamen Energieverbrauch
  • Lüften der Räume
  • Ordnung und Sauberkeit im Klassenraum.

Schüler, die an der Mittagsversorgung teilnehmen, halten ihre zugewiesene Essenzeit ein und verlassen ihren Platz sauber. Schüler, die nicht essen, sich aber im Essenbereich aufhalten, achten darauf, dass sie keine Plätze besetzen, die für die Esseneinnahme anderer Schüler benötigt werden.
Alle Schüler gehen sorgsam mit dem Mobiliar der Schule um. Für nachweislich fahrlässig oder vorsätzlich entstandene Schäden sind die Verursacher finanziell zur Verantwortung zu ziehen. Beschädigungen und Beschmutzungen jeder Art sind dem Klassenlehrer/ Fachlehrer zu melden.
Der eigenmächtige Austausch von Einrichtungsgegenständen von Raum zu Raum ist nicht gestattet.


Besonderes Augenmerk sollen alle Schüler und Lehrer auf Ordnung und Sauberkeit in den Toiletten richten. Beschmutzungen und unsachgemäßes Verhalten können sofort Schulstrafen nach sich ziehen.

Die Schüler haben sich in den Freistunden und bei notwendiger Stillarbeit ohne Aufsicht den Belehrungen entsprechend zu verhalten und so zu benehmen, dass die laufenden Unterrichtsstunden nicht gestört werden. Stillarbeit ohne Aufsicht kann frühestens ab der Jahrgangsstufe 5 erfolgen und ist vom Entwicklungsstand der Klasse abhängig.


Die Schüler stellen nach der letzten Unterrichtsstunde die Stühle hoch.


Fahrräder sind im Fahrradstand abzustellen und abzuschließen. Das Radfahren auf dem Schulgelände ist verboten.


Mit Ausnahme von Lieferfahrzeugen und Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und des medizinischen Dienstes ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen auf dem Schulgelände untersagt.


Der Genuss und Vertrieb von Sucht- und Rauschmitteln entsprechend des Jugendschutzgesetzes ist verboten.


Das Mitbringen von Schriften und das öffentliche Zeigen von Symbolen, die zur Gewalt, zum Rassenhass oder zum Krieg aufrufen, diese verherrlichen oder sonst im Sinne des Strafgesetzbuches strafbar sind, sind verboten. Ebenfalls verboten ist das Mitbringen pornografischer Schriften sowie  scientologischer Materialien.

Wertsachen

Jeder Schüler ab der Klassenstufe 3 nutzt im Haus ein Schließfach. Wertsachen sind grundsätzlich einzuschließen bzw. am Körper zu tragen. Die Schule haftet nicht bei Diebstahl oder Beschädigung jeglicher Art. Dies gilt auch für auf dem Schulhof abgestellte Fahrräder.
Schüler der Grundschule sollten keine Wertsachen mit zur Schule bringen. Sollte Geld für verschiedene Veranstaltungen, Milchgeld o.ä. benötigt werden, ist dies schnellstmöglich vom Lehrer einzusammeln.

Nutzung des Hortes

Jedem Schüler der Grundschule kann bei Bedarf ein Hortplatz zur Verfügung gestellt werden. Für Schüler mit entsprechendem Betreuungsvertrag steht der Hort ab 6.00 Uhr vor dem Unterricht und bis 17.30 Uhr nach dem Unterricht und in den Ferienzeiten (Ausnahme: Ferien zum Jahreswechsel) zur Verfügung. Schülern ohne Betreuungsvertrag ist das Betreten des Hortgeländes außerhalb der Unterrichtszeiten aus versicherungstechnischen Gründen nicht gestattet. Den Anweisungen des Hortpersonals ist grundsätzlich Folge zu leisten. Aufenthalts- und Gruppenräume sind Kinderbereiche. Wir bitten erwachsene Personen, mit Ausnahme des angestellten Personals, diese nicht zu betreten.

Nutzungsordnung für Computer/ Notebooks

Nutzungsberechtigt sind Lehrer und Schüler der Schule. Weisungsberechtigt sind die verantwortlichen Lehrkräfte. Das Starten von eigener Software und das Benutzen der Drucker bedürfen der Genehmigung der Lehrkräfte. Grundsätzlich ist die Installation der System- und Anwendungssoftware und jede Veränderung nur in Abstimmung mit dem Systemverwalter zulässig. Beim Auftreten von Funktionsstörungen ist sofort eine Lehrkraft zu verständigen.
Nutzer, die unbefugt lizenzpflichtige Software von den Notebooks bzw. Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren, machen sich strafbar und können rechtlich verfolgt werden.
In allen Räumen des Neubaus kann Internet empfangen werden. Die Nutzung des Internets ist ausschließlich mit der schuleigenen Hardware gestattet. Ausnahmen von dieser Regel bilden die Schüler der Klassenstufen 10 bis 12. Sie erhalten durch die Einrichtung eines von der Schule bereitgestellten Office 365-Kontos einen Zugangscode für ein privates Nutzungsgerät.
Bereitgestellte Informationen aus dem Internet können bedingt durch die Art und Weise der Verbreitung keiner hausinternen Selektion unterworfen werden. Sie entstammen weltweit verteilten Quellen und werden durch technisch, nicht inhaltlich bedingte Vorgänge verbreitet.
Sollte sich jemand durch Informationen verletzt, entwürdigt oder in anderer Weise angegriffen fühlen, muss er diesen Sachverhalt mit den Urhebern der Information klären.
Die Schule ist in keiner Weise für den Inhalt der über ihren Internetzugang bereitgestellten Informationen verantwortlich.
Kein Nutzer hat das Recht, Vertragsverhältnisse im Namen der Schule einzugehen oder kostenpflichtige Dienste im Internet zu nutzen.
Es ist verboten, sich Zugang zu Informationen aus dem Internet zu verschaffen, die rechtlichen Grundsätzen in der Bundesrepublik Deutschland widersprechen. Das gilt insbesondere für Seiten mit Gewalt verherrlichendem, pornografischem oder nationalsozialistischem Inhalt. Verstöße hiergegen haben den Entzug der Nutzungsberechtigung zur Folge.
Den Nutzern ist bekannt, dass die Schule durch den Netzwerkadministrator ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen durch Stichprobenkontrollen des Datenverkehrs nachkommen kann. Dazu wäre die Schule berechtigt, den Datenverkehr in Protokolldateien zu speichern, aus denen Datum und Art der Nutzung festzustellen wären.
Bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind insbesondere Urheber- oder Nutzungsrechte zu beachten.
Verantwortlich für das Internetangebot und die Bereitstellung von Informationen ist immer die Schule.
Eine Geheimhaltung von Daten, die über das Internet übertragen werden, kann in keiner Weise gewährleistet werden. Die Bereitstellung von Informationen im Internet kommt damit einer Veröffentlichung gleich.

Werden Informationen per E-Mail versandt, geschieht das unter dem Absendernamen der Schule. Deshalb gelten folgende Grundsätze:
1. Es ist untersagt, den Internetzugang der Schule zur Verbreitung von Informationen zu verwenden, die dazu geeignet sind, dem Ansehen der Einrichtung in irgendeiner Weise Schaden zuzufügen.
2. Es ist verboten, Informationen zu verschicken, die rechtlichen Grundsätzen widersprechen. Dies gilt insbesondere für rassistische, ehrverletzende, beleidigende oder aus anderen Gründen gegen geltendes Recht verstoßende Nachrichten.

 

Cybermobbing:

Die Benutzung von Handys und Smartphones während des Unterrichts ist verboten, soweit keine ausdrückliche didaktische Einbindung in den Unterricht erfolgt, die vom Lehrer vorgenommen wird.
Jeder Schüler muss damit rechnen, dass die Schule mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen darauf reagiert.
Die Tonaufnahme von Gesprächen mittels Handy oder Smartphone ist untersagt. Wir respektieren gegenseitig die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes.
Das Filmen von Unterricht, Mitschülern oder sonstigen Personen in der Schule ist ebenfalls untersagt. Videofunktionen von Smartphones, Handys oder Tablet-PCs dürfen in der Schule nicht genutzt werden. Ausnahme: Filmen/Fotografieren zu Unterrichtszwecken nach Anleitung von Lehrkräften.
Bedrohungen, Erpressungen und Nötigungen in Klassenchats und sozialen Medien sind strafbar. Das gilt auch für denjenigen, der diese unterstützt.
Aus diesem Grund zeichnet die Schule jeden Schüler aus, der sich für seine Mitschüler einsetzt und Zivilcourage beweist.
Als Zivilcourage gilt auch, wer Fälle von Cybermobbing meldet und dabei hilft, diese frühzeitig aufzudecken und solche Fälle aufzuklären.

 

Recht am eigenen Bild:

Wir respektieren gegenseitig das recht am eigenen Bild und die Privatsphäre unserer Mitschüler und Lehrkräfte.

Das Fotografieren von Personen ist erlaubt, aber die Verbreitung dieser Bilder ist ohne ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person/en gesetzlich verboten.

Daher gilt an unserer Einrichtung: Ohne Einwilligung keine Fotos!

Die Lehrkräfte können hier von ihrem Hausrecht gebrauch machen und das Fotografieren und Filmen unterbinden.

 

Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen

Gegen eine Schülerin oder einen Schüler, die/ der erheblich den Unterricht oder den Schulbetrieb stört, ihre/ seine Mitschüler/innen an der Mitarbeit und am Lernen hindert, sie gefährdet oder in anderer Weise die Ordnung, Sicherheit oder die Arbeit an der Schule beeinträchtigt, können Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen in Anlehnung an das Schulgesetz §§60 und 60a getroffen werden.

 

Sonstige Bestimmungen

Die Nutzung von Smartphones und Smartwatches ist Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 6 nicht gestattet. Dieses Verbot gilt für Unterrichts- und Pausenzeiten, ebenso bei allen Veranstaltungen an anderen Lernorten, soweit keine ausdrückliche Einschränkung vorgenommen wird.

Über gesonderte Maßnahmen zur Sicherheit im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, insbesondere über Brandschutzmaßnahmen, entscheidet der Sicherheitsbeauftragte der Schule. Den Anweisungen des Sicherheitsbeauftragten ist Folge zu leisten.

Gäste haben sich grundsätzlich im Sekretariat anzumelden. Ausnahmen bilden öffentliche Veranstaltungen. Schulfremde Personen sind den Lehrkräften zu melden.
Für außerunterrichtliche Veranstaltungen gilt die Hausordnung sinngemäß in vollem Umfang.


Das Verhalten bei Katastrophen und möglichen Alarmfällen wird nach dem Alarmplan der Schule geregelt.

 

In- Kraft- Treten

Diese Hausordnung tritt mit dem Datum vom 01.11.2019 mit letzter Änderung am 01.08.2022 in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis auf Widerruf.